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AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Bankimmobilien Vertriebsgesellschaft mbH – nachfolgend „Gesellschaft“ genannt – und ihren Kunden bzw. Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
  2. Die Gesellschaft ist insbesondere in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
    • Ankauf von Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung,
    • Verkauf eigener Immobilien,
    • Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien,
    • Nachweis und Vermittlung von Grundstücken, Immobilien, Miet- und Pachtverhältnissen sowie sonstigen immobilienbezogenen Verträgen.
  3. Je nach Art des jeweiligen Geschäfts gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen dieser AGB für den betreffenden Geschäftsbereich.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Vertragspartner haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Angebote, Objektangaben und Unterlagen

  1. Sämtliche Angaben zu Immobilien, Grundstücken, Flächen, Ausstattungsmerkmalen, Nutzungsmöglichkeiten, Erträgen, Mietverhältnissen, Nebenkosten und sonstigen Objekteigenschaften beruhen – soweit die Gesellschaft das betreffende Objekt nicht selbst besitzt und die Angaben selbst ermittelt hat – auf Informationen, die der Gesellschaft von Eigentümern, Verkäufern, Vermietern oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt wurden.
  2. Die Gesellschaft ist bemüht, sämtliche Angaben mit der erforderlichen Sorgfalt zu bearbeiten. Eine eigenständige Überprüfung sämtlicher von Dritten übermittelter Informationen erfolgt jedoch nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich erforderlich ist.
  3. Exposés, Internetanzeigen, Präsentationen und sonstige Objektunterlagen stellen grundsätzlich noch kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden.
  4. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung bleiben vorbehalten, soweit nicht im Einzelfall eine verbindliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für seine Entscheidung wesentliche Angaben und Eigenschaften eines Objekts eigenverantwortlich zu prüfen, soweit ihm dies zumutbar ist. Gesetzliche Informations-, Aufklärungs- und Offenlegungspflichten der Gesellschaft bleiben unberührt.

§ 3 Vertraulichkeit und Unterlagen

  1. Von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Exposés, Kalkulationen, Grundrisse, Fotografien, Präsentationen und sonstige Unterlagen sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt, soweit sich aus dem Zweck ihrer Überlassung nichts anderes ergibt.
  2. Eine Weitergabe vertraulicher Unterlagen oder Informationen an Dritte bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Die Weitergabe an zur Prüfung oder Durchführung des Geschäfts eingeschaltete Rechtsanwälte, Steuerberater, Kreditinstitute, Sachverständige und vergleichbare Berufs- oder Dienstleistungsträger bleibt zulässig, soweit diese Informationen für die jeweilige Tätigkeit benötigen.
  3. Gesetzliche Offenlegungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

Teil B – Ankauf und Verkauf eigener Immobilien

§ 4 Ankauf von Immobilien durch die Gesellschaft

  1. Beim Ankauf von Immobilien handelt die Gesellschaft grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sofern nicht ausdrücklich eine Makler- oder Vermittlungstätigkeit vereinbart wurde.
  2. Angaben des Verkäufers über das Kaufobjekt müssen nach bestem Wissen vollständig und richtig erfolgen. Dies gilt insbesondere für bekannte:
    • Sach- und Rechtsmängel,
    • Altlasten und Kontaminationen,
    • Baulasten,
    • Denkmalschutz,
    • bestehende Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse,
    • nicht genehmigte bauliche Veränderungen,
    • anhängige Rechtsstreitigkeiten,
    • behördliche Verfahren oder Verfügungen,
    • Dienstbarkeiten und sonstige Belastungen sowie
    • sonstige Umstände, die für die wirtschaftliche oder rechtliche Bewertung des Objekts wesentlich sein können.
  3. Die Gesellschaft ist berechtigt, vor Abschluss eines Kaufvertrages eine technische, rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Prüfung des angebotenen Objekts durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
  4. Die Durchführung einer solchen Prüfung verpflichtet die Gesellschaft nicht zum Erwerb des Objekts.
  5. Ein Immobilienkaufvertrag kommt erst mit der gesetzlich vorgeschriebenen notariellen Beurkundung zustande. Vorherige Verhandlungen, Absichtserklärungen, Kaufpreisangebote oder Reservierungsabsprachen begründen nur dann eine Verpflichtung, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.

§ 5 Verkauf eigener Immobilien

  1. Beim Verkauf eigener Immobilien ist die Gesellschaft selbst Verkäuferin und nicht Maklerin, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
  2. Maßgeblich für den Inhalt des Kaufvertrages sind die Vereinbarungen des notariell beurkundeten Kaufvertrages.
  3. Angaben in Exposés, Anzeigen oder sonstigen Vermarktungsunterlagen werden nur dann zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, wenn dies im jeweiligen Kaufvertrag entsprechend vereinbart wird oder sich dies aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
  4. Regelungen über Sach- und Rechtsmängel, Haftung, Besitzübergang, Nutzen und Lasten, Kaufpreisfälligkeit sowie sonstige Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen notariellen Kaufvertrag und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  5. Bei gebrauchten Immobilien können im notariellen Kaufvertrag – soweit gesetzlich zulässig – individuelle Regelungen zur Sachmängelhaftung getroffen werden. Diese AGB begründen keinen über gesetzlich zulässige Grenzen hinausgehenden Haftungsausschluss.

Teil C – Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien

§ 6 Eigene Miet- und Pachtobjekte

  1. Bei der Vermietung oder Verpachtung eigener Immobilien handelt die Gesellschaft als Vermieterin bzw. Verpächterin.
  2. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien richten sich nach dem jeweiligen Miet- oder Pachtvertrag sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  3. Angaben in Anzeigen oder Exposés dienen der Beschreibung des jeweiligen Objekts. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit und Nutzung sind der jeweilige Vertrag, etwaige Anlagen sowie zwingende gesetzliche Vorschriften.
  4. Miethöhe, Mietbeginn, Betriebskosten, Kaution, Nutzungszweck, Vertragsdauer, Kündigungsregelungen und sonstige objektbezogene Bedingungen werden im jeweiligen Mietvertrag geregelt.
  5. Bei Wohnraummietverhältnissen gehen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts diesen AGB vor.
  6. Bei gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen können im jeweiligen Vertrag ergänzende oder abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Teil D – Makler- und Vermittlungstätigkeit

§ 7 Gegenstand der Maklertätigkeit

  1. Soweit die Gesellschaft als Immobilienmaklerin tätig wird, besteht ihre Leistung insbesondere im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages und/oder in der Vermittlung eines Vertrages über Immobilien, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Miet- oder Pachtverhältnisse oder vergleichbare Immobiliengeschäfte.
  2. Art und Umfang der Maklerleistung richten sich nach dem jeweiligen Maklervertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Ein wirtschaftlicher Erfolg des Hauptvertrages wird von der Gesellschaft nicht garantiert.

§ 8 Zustandekommen des Maklervertrages

  1. Ein Maklervertrag kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der zwischen den Parteien abgegebenen Erklärungen zustande.
  2. Soweit für einen Maklervertrag gesetzliche Formvorschriften bestehen, insbesondere bei der Vermittlung oder dem Nachweis von Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser, sind diese einzuhalten.
  3. Die konkrete Provisionspflicht, die Höhe der Provision und deren Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Exposé oder einer sonstigen wirksamen Vereinbarung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Maklerprovision

  1. Ein Anspruch auf Maklerprovision entsteht nur, wenn die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Voraussetzung ist insbesondere, dass infolge des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit der Gesellschaft ein provisionspflichtiger Hauptvertrag wirksam zustande kommt, soweit im Einzelfall nichts anderes wirksam vereinbart wurde.
  3. Die Höhe der Maklerprovision wird für das jeweilige Objekt bzw. Geschäft gesondert ausgewiesen und vereinbart.
  4. Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten insbesondere die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.
  5. Die Provision ist mit Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs entsprechend der jeweiligen Vereinbarung zu zahlen.
  6. Wird der Hauptvertrag zu Bedingungen abgeschlossen, die von den ursprünglich angebotenen Bedingungen abweichen, bleibt der Provisionsanspruch bestehen, soweit wirtschaftliche Identität gegeben ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs vorliegen.

§ 10 Vorkenntnis

  1. Ist dem Interessenten die von der Gesellschaft nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages bereits bekannt, soll er die Gesellschaft hierüber unverzüglich informieren.
  2. Auf Verlangen der Gesellschaft soll die bestehende Vorkenntnis in geeigneter Weise nachgewiesen werden.
  3. Gesetzliche Regelungen zur Entstehung und zum Fortbestand eines Provisionsanspruchs bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Weitergabe von Maklerinformationen

  1. Objektinformationen und Nachweise, die die Gesellschaft im Rahmen eines Maklerauftrags zur Verfügung stellt, sind grundsätzlich für den jeweiligen Interessenten bestimmt.
  2. Gibt der Interessent Informationen über eine nachgewiesene Vertragsgelegenheit ohne Zustimmung der Gesellschaft an einen Dritten weiter und kommt infolge dieser Weitergabe ein Hauptvertrag zustande, richten sich etwaige Ansprüche der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.

§ 12 Doppeltätigkeit

Die Gesellschaft darf – soweit gesetzlich zulässig und keine Interessenkollision entgegensteht – sowohl für den Verkäufer bzw. Vermieter als auch für den Käufer bzw. Mieter tätig werden. Gesetzliche Beschränkungen, insbesondere im Bereich der Wohnungsvermittlung und der Verteilung von Maklerkosten, bleiben unberührt.


§ 13 Tätigkeit für verbundene Unternehmen und Dritte

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei der Durchführung ihrer Leistungen geeignete Mitarbeiter, Kooperationspartner und sonstige Dienstleister einzusetzen, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Beschränkungen entgegenstehen.


Teil E – Verbraucher

§ 14 Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht

  1. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wird ein Maklervertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, kann dem Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zustehen.
  2. Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich erforderlichen Informationen.
  3. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Gesellschaft bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit ihrer Maklertätigkeit beginnt, gelten für das Erlöschen des Widerrufsrechts und einen etwaigen Wertersatz die gesetzlichen Voraussetzungen.
  4. Diese AGB ersetzen keine im Einzelfall gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung.

Teil F – Haftung

§ 15 Haftung

  1. Die Gesellschaft haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet die Gesellschaft unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
  5. Soweit Objektinformationen erkennbar auf Angaben Dritter beruhen, haftet die Gesellschaft für deren Richtigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftungsbeschränkung gilt insbesondere nicht, soweit der Gesellschaft die Unrichtigkeit bekannt war oder sie gesetzlich zu einer weitergehenden Prüfung oder Aufklärung verpflichtet war.

Teil G – Datenschutz und Kommunikation

§ 16 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
  2. Einzelheiten über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der Gesellschaft.
  3. Soweit für bestimmte Verarbeitungsvorgänge eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.

§ 17 Elektronische Kommunikation

  1. Die Parteien können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per E-Mail oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationsmittel miteinander kommunizieren.
  2. Rechtlich vorgeschriebene Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

Teil H – Schlussbestimmungen

§ 18 Änderungen und Individualvereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen oder Ergänzungen richten sich nach den gesetzlichen Formvorschriften und den im jeweiligen Vertragsverhältnis getroffenen Vereinbarungen.


§ 19 Anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung überhaupt in Betracht kommt.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird, soweit diese Bestimmungen gesetzlich anwendbar sind.

§ 20 Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Gesellschaft als Gerichtsstand vereinbart werden.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.


§ 21 Verbraucherstreitbeilegung

Die Gesellschaft informiert Verbraucher entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen darüber, ob sie bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Eine konkrete Erklärung zur Teilnahme oder Nichtteilnahme ist in den rechtlich erforderlichen Verbraucherinformationen der Gesellschaft aufzunehmen.


§ 22 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 


Bankimmobilien Vertriebsgesellschaft mbH

Anschrift:                    An der Waisenhausmauer 12
PLZ / Ort:                    06108 Halle
Handelsregister:         Amtsgericht Stedal, HRB-215333
Vertreten durch:        Esther Martens
Telefon:                      0345 – 20 93 880
E-Mail:                        kontakt@bankimobilien.de

Stand: August 2026